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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein - Bezirk Köln - Ortsgruppe Köln Rodenkirchen e.V.

Jugendordnung

DLRG Jugend

Präambel

Diese Jugendordnung bestimmt gemäß § 4 (3) der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Rodenkirchen e.V. auf der Grundlage des "Leitbildes der DLRG-Jugend" Inhalt und Form der Jugendarbeit.

Die in der Jugendordnung aufgeführten Bezeichnungen von Mitgliedern der Organe gelten in gleichem Umfang für weibliche und männliche Mitglieder.

A Allgemeines

§ 1 Mitgliedschaft nach oben

  1. Zur Jugend der DLRG in der Ortsgruppe Rodenkirchen e.V. gehören die Mitglieder der Ortsgruppe Rodenkirchen e.V., die noch nicht 27 Jahre alt sind, außerdem die von einem Organ der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Rodenkirchen e.V. unabhängig vom Alter gewählten oder beauftragten Mitglieder.
  2. Das Recht zu wählen und abzustimmen, besitzen die Mitglieder im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahren, die von ihnen gewählten Vertreter sowie die vom Vorstand entsandten Vertreter im Jugendvorstand.
    Die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes haben in dieser Funktion für die Wahl des neuen Jugendvorstandes kein Wahlrecht.
    Das Recht gewählt zu werden besitzen - ohne Altersbeschränkung nach oben - Mitglieder ab 16 Jahre.
    Für die Berufung zum Beauftragten besteht keine Altersbeschränkung.
  3. Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Jugendbereich der Ortsgruppe wahrnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmübertragung ist unzulässig.

§ 2 Verhältnis der Jugend zum Gesamtverband nach oben

Die Jugend ist Bestandteil der Ortsgruppe. Sie führt ihre Maßnahmen eigenverantwortlich durch.

Auf Grundlage der gemeinsamen Aufgaben und nach dem Prinzip der Kameradschaftlichkeit arbeiten Jugend und Gesamtverband unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten partnerschaftlich zusammen.

§ 3 Aufgaben nach oben

  1. Die DLRG-Jugend versteht ihre Arbeit als Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewußten und verantwortlichen Persönlichkeiten. Dazu sollen die Organe der DLRG-Jugend Jugendlichen in altersgerechter Form helfen, gesellschaftliche Zusammenhänge erkennen zu lernen und ihre eigene Rolle in der Gesellschaft eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu verstehen. Sie sollen auch die Bereitschaft fördern, sich für andere Menschen einzusetzen und Verantwortung zu übernehmen.
  2. Die DLRG-Jugend stellt die Rettung von Menschenleben und die sportliche Betätigung am und im Wasser in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Hinzu treten insbesondere:
    1. Jugendbildungsarbeit
    2. politische und musisch-kulturelle Bildung
    3. Verwirklichung von jugendgemäßen Arbeitsformen
    4. Kindergruppenarbeit
    5. Freizeiten und internationale Begegnungen
    6. Rettungssport
    7. Breitensport
    8. Umweltschutz und die Förderung des Umweltbewußtseins.

Die Organe der DLRG-Jugend vertreten die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.

  1. Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter der DLRG-Jugend arbeiten im gemeinsamen Interesse partnerschaftlich und gleichrangig zusammen.
  2. Die Jugendorgane entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.

B Ortsgruppenjugend

§ 4 Organe nach oben

Organe der Ortsgruppenjugend sind:

§ 5 Ortsgruppenjugendtag nach oben

  1. Der Ortsgruppenjugendtag ist das oberste Organ der Ortsgruppenjugend.
  2. Zu den Aufgaben des Ortsgruppenjugendtages gehören:
    1. Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Ortsgruppenjugendvorstandes
    4. Wahl
      • der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes
      • von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern
      • der Delegierten zum Bezirksjugendtag
    5. Genehmigung des Wirtschaftsplanes
    6. Festlegung der Zielsetzung für die künftige Arbeit
    7. Änderung der Ortsgruppenjugendordnung
    8. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  3. Den Vorsitz beim Ortsgruppenjugendtag führt der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend oder einer seiner Stellvertreter. Auf Beschluß des Ortsgruppenjugendtages kann den Vorsitz ein Tagungspräsidium führen.
  4. Dem Ortsgruppenjugendtag gehören an:
    • der Ortsgruppenjugendvorstand
    • die nicht stimmberechtigten Kassenprüfer
    • die jugendlichen Mitglieder der Ortsgruppe
  5. Der Ortsgruppenjugendtag findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihm muß der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang einladen.
    Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Ortsgruppenvorsitzenden der Jugend eingegangen sein.
    Auf Beschluß des Ortsgruppenjugendvorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf Prozent der jugendlichen Mitglieder muß innerhalb von vier Wochen ein außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag einberufen werden.
    Sollen Neuwahlen auf einem außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag stattfinden, obwohl noch ein gewählter Ortsgruppenjugendvorstand im Amt ist, muß dieses von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder verlangt werden. Hierzu muß der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang einladen.
    Anträge müssen mindestens eine Woche vorher beim Ortsgruppenvorsitzenden der Jugend eingegangen sein.

§ 6 Ortsgruppenjugendvorstand * nach oben

* Der Ortsgruppenjugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  1. Der Ortsgruppenjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach Richtlinien, die er sich selbst gibt.
  2. Dem Ortsgruppenjugendvorstand gehören an:
    • der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend
    • bis zu zwei stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende der Jugend
    • der Schatzmeister der Jugend
    • bis zu fünf weitere Jugendvorstandmitglieder
    • zwei Mitglieder des Vorstandes der Ortsgruppe
    • die Ehrenmitglieder des Jugendvorstandes.

Der Schatzmeister der Jugend darf nicht zugleich Ortsgruppenvorsitzender der Jugend sein.

Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Ortsgruppenjugendvorstand Beauftragte berufen, die im Ortsgruppenjugendvorstand kein Stimmrecht haben. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Jugendvorstandes oder durch Beschluß des Jugendvorstandes. Der Schatzmeister der Jugend darf nicht zugleich Ortsgruppenvorsitzender der Jugend sein.

  1. Die Amtszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre und endet mit der Feststellung des Gesamtergebnisses der Neuwahl.

C Allgemeine Vorschriften

§ 7 Ordnungsbestimmungen nach oben

  1. Der Ortsgruppenjugendtag ist DLRG-öffentlich.
  2. Der Ortsgruppenjugendvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Besteht keine Beschlußfähigkeit, kann innerhalb eines Monates eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist; zu ihr muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Der Ortsgruppenjugendtag ist stets beschlußfähig.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird geheime Wahl beschlossen.
    Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Beschlüsse werden, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
    Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
    Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Eine Änderung der Ortsgruppenjugendordnung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  5. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 8 Verhältnis zur Bezirksjugend nach oben

  1. Zum Ortsgruppenjugendtag ist der Bezirksvorsitzende der Jugend fristgerecht einzuladen.
  2. Die Niederschrift über die Sitzung des Ortsgruppenjugendtages ist dem Bezirksvorsitzenden der Jugend innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten.
  3. Ein Nichteinhalten der Fristen in Absatz 1 oder 2, führt zum Stimmverlust beim jeweils folgenden Bezirksjugendtag.

§ 9 Kassenführung nach oben

Die Führung der Jugendkasse unterliegt den Richtlinien für die Kassen-, Buch- und Wirtschaftsführung der Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen der DLRG und den Richtlinien für das Kassenwesen der DLRG-Jugend Nordrhein.

§ 10 Änderung der Ortsgruppenjugendordnung nach oben

  1. Eine Änderung der Ortsgruppenjugendordnung kann nur vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden.
    Zu einem Änderungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    Die beantragte Änderung der Ortsgruppenjugendordnung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung in der Einladung zum Ortsgruppenjugendtag bekanntgegeben werden.
    Eine Änderung der Ortsgruppenjugendordnung darf erst auf einem Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden, der frühestens drei Monate nach Eingang des Antrages stattfindet.
  2. Beschlüsse und Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes und des Bezirksjugendvorstandes. Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
  3. Der Ortsgruppenjugendvorstand ist ermächtigt, Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung, die vom Bezirksjugendvorstand oder Landesjugendvorstand für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen.
    Diese Änderungen sind in der nächsten Zusammenkunft des Ortsgruppenjugendtages bekanntzugeben.

§ 11 Inkrafttreten nach oben

  1. Diese Ortsgruppenjugendordnung wurde vom Ortsgruppenjugendtag am 11. Juni 1993 beschlossen, am 05. Oktober 1993 vom Bezirksjugendausschuß und am 06. November 1993 vom Landesjugendausschuß genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.
  2. Diese Ortsgruppenjugendordnung wurde vom Ortsgruppenjugendtag am 08. Mai 1998 geändert, am 02. März 1999 vom Bezirksjugendvorstand und am 14. April 1999 vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.
 
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